Neue Motorradfahrerlaubnisklassen (ab dem 19.01.2013)
AM: Kleinkrafträder (16 Jahre) 50cm3 und 45 km/h oder Elektroantrieb mit 4kW
A1: Leichtkrafträder (16 Jahre) 125cm3, 11kW und 0,1 kW/kg oder Dreiräder bis zu 15kW
A2: Stufenklasse (18 Jahre) 35kW, 0,2kW/kg
A: Offene Klasse (20 Jahre bei A2 oder Direkt- einstieg 24 Jahre) offene Dreiräder (21 Jahre)
A2 alt (vor dem 19.01.2013) Stufenführerschein 18 Jahre / 25kW (34PS)

Wer den Stufenführerschein A2 (25kW/34PS) vor dem 19.01.2013 gemacht hat, darf ab dem 19.01.2013 die neuen Fahrzeuge mit 35kW (48PS) bewegen, muss aber trotzdem keine Aufstiegsprüfung zur offenen Klasse A machen, sondern kann nach Ablauf von 2 Jahren nach der Erteilung des alten A2 Krafträder offene Fahrzeuge der Klasse A führen. (§ 76 a. Nr.7 FeV)
125cm3 Leichtkrafträder

Wer die Fahrerlaubnis A1 vor dem 19.01.2013 gemacht hat und noch keine 18 Jahre alt ist, muss bis zum 19.01.2013 mit der 80km/h Geschwindigkeits- begrenzung fahren, danach erstreckt sich seine Fahrerlaubnis auch auf die neue Klasse A1, die zwar keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr hat, allerdings darf das Fahrzeug das Leistungsgewicht von 0,1kW/kg nicht überschreiten. (§ 6 Absatz 6 FeV)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Wer die Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B bzw. 3) vor dem 19.01.2013 gemacht hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kfz führen. Denn Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse des alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen. (§ 6 Absatz 6 FeV)
Nach dem 19.01.2013 erteilte Pkw-Führerscheine umfassen nicht mehr die dreirädrigen Kfz. Hierzu wird zukünftig der Zweiradführerschein notwendig werden.
Mit dem neuen A1-Führerschein dürfen ab dem 19.01.2013 dreirädrige Kfz mit einer Leistung von bis zu 15kW (20PS) gefahren werden.
Einschluss der Klasse A1 in die alte Klasse 3 und 4
Hier gibt es keine Neuerung. Nur wer seinen Pkw- Führerschein oder die Klasse 4 vor dem 01.04.1980 erworben hat, darf auch Leichtkrafträder fahren.
Erwerb der Klasse A2 mit der alten Klasse 3 und 4
Wer seinen Pkw-Führerschein oder die Klasse 4 vor dem 01.04.1980 erworben hat, kann ab dem 19.01.2013 durch Bestehen einer verkürzten praktischen Prüfung die Klasse A2 (35kW/48PS) erwerben.
Erwerb der Klasse A2 mit der alten Klasse 1b
Inhaber der Klasse 1b bzw. A1 vor dem 19.01.2013 können ab dem 19.01.2013 durch Bestehen einer verkürzten praktischen Prüfung A2 erwerben.
Drosselung von A2-Fahrzeugen auf 35kW (48PS)
Deutschland hat die von der EU vorgeschriebene Regelung der beschränkten Drosselung nicht umgesetzt. Die EU fordert, dass ein Ausgangsfahrzeug nicht um mehr als 50% gedrosselt werden darf, damit es rechtlich als A2-Fahrzeug gelten kann. D.h., das gedrosselte Fahrzeug dürfte maximal 70kW besitzen. Deutschland nimmt mit dem Verzicht auf diese Regelung eine Sonderstellung in Europa ein. Bei Fahrten ins Ausland kann ein „falsch“ gedrosseltes Fahrzeug möglicherweise ein Problem wegen Fahrens ohne den korrekten Führerschein darstellen.
Prüfungsfahrzeuge
Wird eine Prüfung auf einem Fahrzeug ohne Kupplungshebel (Automatik) absolviert, so wird der Umfang der Fahrerlaubnis auch auf solche Fahrzeuge beschränkt.